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Versicherung · Haftpflicht

Fremde Kamera beschädigt: So läuft der Haftpflichtfall

Zeitwert statt Neupreis, die Klausel für geliehene Sachen und der Ablauf von der Meldung bis zur Regulierung.

Redaktion Technikretter-Teamgeprüft vom FBB-WerkstattnetzStand September 2026Lesezeit 6 Min.
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Der typische Fall

Sie leihen sich die Kamera eines Freundes, stoßen beim Familienfest das Stativ eines Gastes um oder Ihr Kind wirft die Kamera der Tante vom Tisch. In allen Fällen haben Sie oder ein Familienmitglied fremdes Eigentum beschädigt. Dafür gibt es die private Haftpflichtversicherung. Sie ersetzt den Schaden, den Sie einem anderen zufügen, und wehrt unberechtigte Forderungen ab.

Was die Haftpflicht ersetzt

  • Die Reparaturkosten, wenn die Reparatur wirtschaftlich ist.
  • Den Zeitwert, wenn die Reparatur den Zeitwert übersteigt (Totalschaden). Nicht den Neupreis.
  • Oft auch Nebenkosten wie Versand und Kostenvoranschlag.

Die Klausel, die Sie prüfen müssen: geliehene Sachen

Ältere oder sehr günstige Haftpflichttarife schließen Schäden an geliehenen, gemieteten oder geleasten Sachen aus. Moderne Tarife decken sie ein, oft mit einer Höchstsumme. Prüfen Sie Ihre Bedingungen unter „Mietsachschäden“ oder „geliehene Sachen“. Bei einer umgestoßenen Kamera, die Sie nicht geliehen hatten, greift der Ausschluss nicht.

Kinder

Kinder unter 7 Jahren sind deliktunfähig und haften nicht; Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Viele Haftpflichttarife zahlen trotzdem freiwillig, wenn das eingeschlossen ist. Ab 7 Jahren haften Kinder, wenn sie die nötige Einsicht hatten, und sind über die Familienhaftpflicht mitversichert.

So läuft der Fall

  1. Schaden dem Eigentümer gegenüber anerkennen? Vorsicht: Bestätigen Sie den Hergang, aber geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab. Das ist Sache des Versicherers.
  2. Ihrer Haftpflicht melden, innerhalb einer Woche, mit Hergang, Datum, Fotos und Kontaktdaten des Eigentümers.
  3. Der Eigentümer holt den Kostenvoranschlag ein. Das geht online in Minuten: kostenvoranschlag-sofort.de. Bei Totalschaden zusätzlich eine Zeitwert-Bescheinigung.
  4. Versicherer prüft und reguliert, direkt an den Eigentümer. Reparatur danach per Einsendung, oder der Eigentümer lässt sich den Betrag auszahlen.

Tipps für den Eigentümer

  • Kamera nicht reparieren lassen, bevor der Versicherer zugestimmt hat.
  • Kaufbeleg und Zubehörliste bereithalten, das erleichtert die Zeitwertermittlung.
  • Setzt der Versicherer den Zeitwert zu niedrig an: schriftlich widersprechen, Zeitwert-Bescheinigung mit Marktquellen vorlegen.
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Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Thema

Ich habe keine Haftpflichtversicherung. Muss ich trotzdem zahlen? +
Ja. Sie haften persönlich für den Schaden, den Sie verursacht haben. Eine private Haftpflicht gehört deshalb zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt.
Der Eigentümer verlangt den Neupreis. Muss ich das zahlen? +
Nein. Ersetzt wird der Zeitwert, bei Reparatur die Reparaturkosten bis zum Zeitwert. Der Versicherer prüft die Forderung und wehrt überhöhte Ansprüche ab.
Wer stellt die Anfrage: ich oder der Eigentümer? +
Den Kostenvoranschlag holt in der Regel der Eigentümer ein, weil er die Gerätedaten hat. Die Schadenmeldung an die Haftpflicht machen Sie als Verursacher.
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Beschreiben Sie kurz, was passiert ist. Sie erhalten per E-Mail eine Bestätigung mit Versandlabel und den Einsendehinweisen. Nach der Diagnose bekommen Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag. Nichts wird repariert, bevor Sie ihn freigegeben haben.

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Tipp bei WasserschadenAkku raus, nicht einschalten, nicht föhnen. Je schneller die Kamera in der Werkstatt geöffnet und gereinigt wird, desto höher die Rettungschance.
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